Statuten
Statuten
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1: Rechtsform, Name und Sitz
Die Junge CVP des Kantons St. Gallen (im folgenden JCVP SG) bildet einen Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Die JCVP SG betätigt sich als politische Partei im Sinne einer Vereinigung der CVP des Kantons St. Gallen (nachfolgend Mutterpartei). Die JCVP SG bildet eine Dachorganisation für regionale Vereine, welche ähnliche oder gleiche Ziele verfolgen.
Der Sitz der JCVP SG befindet sich in St. Gallen.
Art. 2: Wesen und Zweck
Die JCVP SG ist eine politische Organisation, deren Mitglieder bestrebt sind, sich für die Anliegen, Interessen und Ideale der jungen Generation in der Gesellschaft einzusetzen und das Leben der Gemeinschaft auf der Basis des christlichen Gedankenguts, demokratischer Grundsätze sowie nach dem Prinzip der Solidarität aktiv mitgestalten.
Das Wirken der JCVP SG zielt auf die Erreichung der Ziele, welche im Grundlagenpapier der JCVP SG genannt sind.
Art. 3: Verhältnis zur Mutterpartei
Die JCVP arbeitet mit der Mutterpartei, der CVP des Kantons St. Gallen zusammen. Trotzdem ist sie gegenüber der Mutterpartei unabhängig. Sie kann unabhängig von der Mutterpartei politisch in Erscheinung treten und darf insbesondere eine andere Meinung als diejenige der Mutterpartei vertreten. Sie nimmt dabei aber auf die Interessen der Mutterpartei Rücksicht.
Die JCVP SG ist bestrebt mit einer Vertreterin oder einem Vertreter in der Parteileitung der Mutterpartei vertreten zu sein.
2. Abschnitt: Mitgliedschaft
Art. 4: Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
Mitglied der JCVP SG kann werden, wer ihre Ziele zu fördern bereit ist und sich zu ihren Grundsätzen bekennt.
Grundsätzlich wird die Mitgliedschaft durch den Beitritt zu einer Regionalbewegung erworben. Sie kann aber unter speziellen Umständen auch durch den Einzelbeitritt zur JCVP SG erfolgen.
Die Mitgliedschaft erlischt automatisch mit der Vollendung des 36. Lebensjahres. Mit diesem Zeitpunkt erhält das ausgeschiedene Mitglied automatisch den Status eines Gönners.
Mitglieder, welche den in diesen Statuten erwähnten Zielen zuwiderhandeln oder gegen die dem Verein zu Grunde liegenden Werte verstossen, können von der Mehrheit des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden.
Dritter Abschnitt: Gliederung und Organisation
Art. 5: Regionalbewegungen und Kontaktpersonen
Die JCVP SG gliedert sich in Regionalbewegungen. Die Gründung einer Regionalbewegung für jede Region des Kantons St. Gallen wird angestrebt. Zur Gründung bedarf es der Zustimmung des Vorstandes der JCVP SG nach Prüfung der von der Regionalpartei
vorgelegten Statuten. Sobald diese Regionalbewegungen als eigene Vereine geführt werden, sind sie gegenüber der JCVP SG finanziell unabhängig.
Die Regionalparteien haben einen Vertreter oder eine Vertreterin in den Vorstand der JCVP zu delegieren und haben auf die Interessen der JCVP SG Rücksicht zu nehmen.
Art. 6: Organe der JCVP SG sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
3. Die Revisionsstelle
Art. 7: Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. Dem Präsidenten
2. Dem Leiter der Finanzen
3. Den Regionalvertretern
Diese Organe müssen zwingend bestellt sein. Für die restlichen Vorstandsmitglieder bestimmt der Vorstand den Aufgabenbereich autonom. Der Präsident bestimmt einen Stellvertreter, welcher sein Amt im Bedarfsfall übernehmen kann.
Der Vorstand besteht aus 5 Personen (Kernvorstand) und max. 8 Vertretern aus den Wahlkreisen ebenfalls mit Stimmrecht. Es können aber bei Bedarf beliebige Beisitzer ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf eine Dauer von einem Jahr gewählt.
Der Vorstand tritt auf Vorschlag des Präsidenten oder von drei Mitgliedern des Vorstandes zusammen.
Alle Aufgaben, welche nicht durch die Mitgliederversammlung entschieden werden (insbesondere Vertretung nach aussen), obliegen dem Vorstand.
Art. 8: Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ. Sie setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern der Regionalbewegungen und den Mitgliedern der JCVP SG.
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind befugt 20 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge an den Präsidenten zu richten.
Auf Wunsch von mindestens einem Drittel der Regionalbewegungen kann eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Hierzu muss ein schriftlicher, unterschriebener Antrag unter Beschrieb des verfolgten Zieles dem Präsidenten eingereicht
werden.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Die Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und des Revisors der JCVP SG.
2. Die Beratung der ihr vom Vorstand unterbreiteten Geschäfte
3. Die Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und der Rechnung
4. Die Festlegung der Jahresbeiträge der Mitglieder
5. Die Festsetzung und Abänderung der Statuten.
6. Wichtige Geschäfte
Die Beschlüsse des Kongresses werden grundsätzlich mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden Personen kann die Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle in geheimer Wahl vorgenommen werden. Auf Verlangen von mindestens der Hälfte der anwesenden Personen, können auch die zu behandelnden Geschäfte in geheimer Abstimmung durchgeführt werden.
Art. 9: Revisionsstelle
Zur Prüfung der Bücher und der Kasse wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren ein Revisor ernannt.
Der Revisor erstattet zu Handen der Mitgliederversammlung Bericht über Bücher und Kasse.
Vierter Abschnitt: Finanzen
Art. 10: Einnahmen und Haftung
Die Einnahmen der JCVP SG setzen sich aus folgenden Beiträgen zusammen:
1. Mitgliederbeiträge, welche den Betrag von CHF 30.- pro Jahr nicht übersteigen.
2. Gönnerbeiträge, welche mindestens CHF 30.- pro Jahr betragen
3. Beiträge der Regionalbewegungen
4. Beitrag der Mutterpartei
5. Spenden
6. Sonstige Einnahmen
Die JCVP SG erlässt betreffend Beiträge der Regionalbewegungen bei Bedarf ein separates
Reglement.
Für die Verbindlichkeiten der JCVP SG haftet ausschliesslich das Vermögen des Vereins. Eine persönliche Haftung des einzelnen Mitgliedes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Zeichnungsberechtigt für alle Konten der JCVP SG mittels Einzelunterschrift ist ausschliesslich der Leiter der Finanzen.
Fünfter Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 11: Revision der Statuten
Anträge auf die Revision der Statuten sind dem Vorstand einzureichen, welcher sie der Mitgliederversammlung unterbreitet.
Statutenrevisionen bedürfen zu ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Anträge sind schriftlich mit der Begründung 20 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Präsidenten einzureichen.
Art. 12: Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur anlässlich einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes beschliessbar. Diese kann von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Das Vermögen der JCVP SG geht bei einer Auflösung an die Mutterpartei, mit der Auflage, einen Spezialfonds zu bilden, damit das Geld bei einer Reaktivierung der JCVP SG wieder verwendet werden kann.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Statuten sind von der Mitgliederversammlung der JCVP SG am 1. April 2004 in St. Gallen beschlossen worden. Sie treten am 1. Mai 2004 in Kraft und ersetzen die bis zum 1. Mai 2004 geltenden Statuten.
VORSTAND JCVP DES KT. ST. GALLEN
Der Präsident
Martin V. Würmli
CHRISTLICH-DEMOKRATISCHE VOLKSPARTEI DES KT. ST. GALLEN
Lucrezia Meier-Schatz
letztmals geändert an der ordentlichen Hauptversammlung ovm 17. April 2008